Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der SAI Air GmbH
(Stand: Juni 2025)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der SAI Air GmbH, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der SAI Air GmbH über von ihren erbrachten Leistungen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die SAI Air GmbH nicht an, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich durch die SAI Air GmbH bestätigt.
2. Begriffsbestimmungen
„Kunde“ ist die Person oder Organisation, die einen Vertrag mit der SAI Air GmbH geschlossen hat.
„Passagier(e)“ sind die Personen, die gemäß Vertrag mit der SAI Air GmbH befördert werden sollen oder sich an Bord eines von der SAI Air GmbH betriebenen oder im Auftrag betriebenen Luftfahrzeugs befinden.
3. Pflicht des Kunden zur Weitergabe an Passagiere
Der Kunde ist verpflichtet, diese AGB sowie weitere relevante Informationen der SAI Air GmbH unverzüglich und vollständig an alle vorgesehenen Passagiere weiterzugeben und deren Einhaltung sicherzustellen. Unterlässt der Kunde dies, haftet er der SAI Air GmbH für alle daraus entstehenden Schäden.
4. Abschluss des Chartervertrags
(1) Flugbuchungsanfragen können schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.
(2) Angebote der SAI Air GmbH sind freibleibend und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit.
(3) Ein übermittelter Chartervertragsentwurf stellt kein verbindliches Angebot dar.
(4) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde den Chartervertrag unterzeichnet und die SAI Air GmbH diesen bestätigt.
(5) Änderungswünsche nach Vertragsschluss unterliegen dem Ermessen der SAI Air GmbH.
(6) Der Charterpreis gilt nur für die vereinbarte Flugroute. Änderungen können Mehrkosten verursachen.
4.1 Management
Vertragsgegenstand:
Die SAI Air GmbH bietet ihren Kunden die Möglichkeit, im Rahmen eines Managementvertrages Leistungen der Flugzeugbetreuung, Koordination und optionalen operativen Durchführung von Flügen in Anspruch zu nehmen. Der Managementvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Diskretion und Vertraulichkeit:
Die SAI Air GmbH sowie ihre eingesetzten Erfüllungsgehilfen, insbesondere das eingesetzte Flugpersonal, verpflichten sich zur vollständigen Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher im Rahmen der Managementleistung bekanntwerdenden Informationen. Dies umfasst insbesondere die durchgeführten Flüge, Reisedaten, Ziele, beförderte Personen sowie Inhalte von Gesprächen vor, während und nach dem Flug. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Verfügbarkeit und Erreichbarkeit:
Die SAI Air GmbH gewährleistet für Managementkunden eine ganzjährige Erreichbarkeit an sieben Tagen die Woche, einschließlich Wochenenden und Feiertagen. Die Erreichbarkeit erfolgt entweder über eine persönliche Ansprechperson, den zugewiesenen Piloten oder eine zentrale Rufumleitung.
Flugvorankündigung bei operativem Management:
Sofern ein Managementkunde zusätzlich das operative Management durch SAI Air GmbH in Anspruch nimmt, ist ein geplanter Flug spätestens sechs (6) Stunden vor Abflugzeitpunkt zu melden. Diese Frist dient der Flugplanung, Prüfung der Durchführbarkeit und der Vorbereitung durch das eingesetzte Flugpersonal, einschließlich der Bewertung der jeweiligen Flugplätze.
Lounge – Nutzung durch Managementkunden:
Managementkunden steht die Nutzung der exklusiven Lounge an den Standorten Lahr
( jederzeit ) und Nürnberg (zu den regulären Öffnungszeiten) zu. Der Kunde erhält einen personalisierten Zugangsschlüssel zur Lounge in Laar. Vor jedem Flug kann die Lounge zur Vorbereitung, zum Aufenthalt sowie zur Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Getränke und kleiner Speisen genutzt werden.
Jährliche Einladung – Managementabend & Dinner:
Die SAI Air GmbH lädt Managementkunden jährlich zu einer exklusiven Veranstaltung ein, bei der bedeutende lokale Unternehmer und Geschäftspartner vorgestellt werden. Die Teilnahme sowie die persönliche Vorstellung des Managementkunden ist freiwillig und kann jederzeit abgelehnt oder widerrufen werden. Zusätzlich findet ein von der SAI Air GmbH organisiertes Abendessen für Managementkunden statt. Ort und Termin dieser Veranstaltung werden von der SAI Air GmbH festgelegt; die Einladung erfolgt direkt. Eine Teilnahme ist freiwillig.
Haftung und Versicherung:
Die SAI Air GmbH haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Managementkunde sichert zu, dass das verwaltete Luftfahrzeug – sofern zutreffend – über eine ausreichende Haftpflicht- und Kaskoversicherung verfügt, sofern diese Leistungen nicht durch die SAI Air GmbH übernommen werden.
Vertragsänderungen:
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen im Rahmen des Managementvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
Dokumentation und Transparenz:
Die SAI Air GmbH dokumentiert alle Flüge im Rahmen des Managementvertrags. Der Managementkunde kann auf Wunsch eine monatliche Übersicht über durchgeführte Flüge, eventuelle Zusatzkosten sowie durchgeführte Wartungs- oder Koordinationsmaßnahmen erhalten.
Erweiterte Leistungen (Optional):
Über die im Managementvertrag enthaltenen Leistungen hinaus können auf Wunsch weitere Dienste angeboten werden.
5. Kein echter Vertrag zugunsten Dritter
Ein Passagier, der nicht selbst Vertragspartner ist, hat keine unmittelbaren Ansprüche gegen die SAI Air GmbH. Es besteht kein echter Vertrag zugunsten Dritter.
6. Charterpreis und Zahlung
(1) Der Charterpreis umfasst u.a. Flugleistung, Crew, Gebühren, Standard-Catering, Handling und ggf. Überführungsflug.
(2) Nicht enthalten sind z.B. VIP-Leistungen, Sonder-Catering, Enteisung, zusätzliche Steuern/Gebühren, Sonderwünsche. Diese sind zusätzlich zu zahlen.
(3) Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – sofort nach Vertragsschluss und vor Beginn der Leistung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann die SAI Air GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(5) Zahlungen erfolgen in Euro per Überweisung, sofern nicht anders vereinbart.
7. Kündigung und Stornierungsbedingungen
(1) Der Kunde kann jederzeit kündigen.
(2) Kündigung muss in Textform erfolgen.
(3) Folgende Stornopauschalen gelten:
- bis 10 Tage vor Abflug: 20 % des Charterpreises
- weniger als 24 Stunden vor Abflug: 50 %
- während des Überführungsflugs: 100 %
- zzgl. evtl. angefallener Zusatzkosten
8. Linienähnliche Flüge zu festen Zielen
(1) Die SAI Air GmbH kann neben Charterflügen auch planmäßige Flüge zu festen Zielen anbieten.
(2) Beförderung erfolgt nur bei bestätigter Buchung und Identitätsnachweis.
(3) Flugscheine sind nicht übertragbar.
(4) Bezahlung erfolgt im Buchungsprozess (z. B. per Überweisung, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte).
(5) Stornierungsgebühren:
- bis 10 Tage vor Abflug: 20 %
- 1 Tag vor Abflug: 50 %
- während Transfer zum Abflugort: 100 %
(6) Die Beförderungsleistung bezieht sich ausschließlich auf die im Flugschein genannte Strecke.
(7) Änderungen der Route führen ggf. zu einem neuen Chartervertrag.
(8) Meldeschlusszeiten betragen i.d.R. 30 Minuten vor Abflug.
(9) SAI Air führt Flüge auch bei geringer Buchung durch.
(10) Bei Annullierung durch SAI Air erfolgt Rückerstattung des Ticketpreises.
(11–16) Rechte und Ansprüche nach EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bleiben unberührt.
(17–19) Gepäck: Standardmaß 47x31x30 cm, maximal 1 Handgepäckstück pro Passagier. Abweichungen müssen vorher gemeldet werden.
(20) Tierbeförderung ist auf Linienflügen nicht möglich; Charterbuchung erforderlich.
9. Passagierdaten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vollständige Passagierdaten zu übermitteln (spätestens 24 Stunden vor Abflug, sofern keine andere Frist angegeben ist).
(2) Die Verantwortung für datenschutzkonforme Erhebung und Weitergabe liegt beim Kunden.
(3) Der Kunde haftet für Schäden aus Datenschutzverstößen.
10. Reisedokumente
(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle Passagiere gültige Reisedokumente mitführen.
(2) Er haftet für Schäden aus fehlenden, fehlerhaften oder verspäteten Dokumenten.
11. Einsteigen und Abflug
(1) Der Kunde trägt die Verantwortung für das rechtzeitige Erscheinen aller Passagiere mit vollständigen Reisedokumenten.
(2) SAI Air kann Passagiere bei fehlenden Dokumenten oder verspätetem Erscheinen von der Beförderung ausschließen.
Luftfahrzeug und Flugausführung
(1) Soweit die Nutzung eines bestimmten Luftfahrzeugmusters vereinbart ist, ist die SAI Air GmbH berechtigt, ein gleichwertiges Luftfahrzeugmuster einzusetzen. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich ausschließlich nach der Anzahl der verfügbaren Passagiersitzplätze.
(2) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen kann sich die SAI Air GmbH Dritter, insbesondere anderer Luftfahrtunternehmen, ganz oder teilweise bedienen. In diesem Fall gelten deren Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen ergänzend.
(3) Wird ein Flug nicht durch die SAI Air GmbH selbst durchgeführt, so wird jedem Passagier das ausführende Luftfahrtunternehmen mitgeteilt, sobald dies bekannt ist – spätestens jedoch beim Einstieg in das Luftfahrzeug.
Gefährliche Gegenstände
(1) Im Gepäck (Hand- und Aufgabegepäck) dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, deren Transport gemäß den Vorschriften der Staaten, die überflogen, angeflogen oder von denen ausgeflogen wird, untersagt ist.
(2) Die folgenden Gegenstände dürfen nicht im Aufgabegepäck befördert werden, es sei denn, sie wurden der SAI Air GmbH rechtzeitig angezeigt und eine behördliche Genehmigung hierfür liegt vor:
- Gegenstände gemäß den zum Flugzeitpunkt gültigen Gefahrgutvorschriften von ICAO/IATA (z. B. Explosivstoffe, Gase, entzündliche, ätzende, giftige, radioaktive oder magnetisierende Stoffe),
- Spreng- und Brandstoffe, einschließlich:
- Munition,
- Sprengkapseln, Zünder, Feuerwerkskörper, Rauchkanister,
- Minen, Granaten, pyrotechnische Artikel,
- Dynamit, Schießpulver, Plastiksprengstoffe,
- Waffen aller Art sowie deren Imitationen,
- Druckluft- und CO₂-Waffen, Signal- und Startpistolen,
- Elektroschockgeräte (z. B. Taser),
- Reizstoffe, Pfefferspray, Tränengas,
- Spitze oder scharfe Gegenstände mit Verletzungsgefahr (z. B. Messer, Scheren, Rasierklingen).
Die geltenden Gefahrgutvorschriften stellt die SAI Air GmbH auf Nachfrage zur Verfügung.
(3) Jeder Passagier ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt über verbotene Gegenstände im Hand- und Aufgabegepäck zu informieren. Verbotene Gegenstände, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, sind vor Abflug dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Dieser entscheidet über deren Beförderung oder kann diese untersagen.
(4) Auch der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände von den Passagieren mitgeführt werden. Im Zweifelsfall ist dies ebenfalls dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen.
(5) E-Zigaretten sowie Geräte mit Lithium-Batterien dürfen nicht im Aufgabegepäck transportiert werden. Werden diese im Handgepäck mitgeführt, ist der Flugzeugkommandant darüber zu informieren. Er kann die Beförderung aus Sicherheitsgründen untersagen.
(6) Der Kunde haftet gegenüber der SAI Air GmbH für sämtliche Schäden, die durch Verstöße gegen diese Regelungen durch Passagiere entstehen.
Beförderung sperrigen Gepäcks und sonstiger Gegenstände
(1) Sperriges Gepäck und sonstige Gegenstände dürfen nur transportiert werden, wenn Schäden, Verschmutzungen oder Gefährdungen von Personen, Fluggerät oder anderem Gepäck ausgeschlossen sind. Der Flugzeugkommandant kann die Beförderung aus Sicherheitsgründen ablehnen.
(2) Der Kunde haftet für Schäden, die durch eine Missachtung dieser Regelung seitens der Passagiere entstehen.
Beförderung von Tieren
(1) Die Mitnahme kleiner Haustiere (z. B. Hunde, Katzen), die einen Passagier begleiten, erfolgt nur nach Ermessen des Flugzeugkommandanten. Dieser darf die Beförderung nur bei Gefährdung der Flugsicherheit verweigern.
(2) Die Beförderung größerer Tiere (ab 1,00 m Körperlänge oder 50 cm Schulterhöhe) bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden und ist andernfalls ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Reisedokumente (z. B. Impfpässe) für mitreisende Tiere bis spätestens 72 Stunden vor dem ersten Flugtag vorzulegen. Liegen diese nicht fristgerecht vor, kann die SAI Air GmbH die Beförderung des Tieres verweigern. Die Dokumente sind auf dem Flug mitzuführen.
(4) Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aus fehlerhaften, unvollständigen oder verspätet übermittelten Reisedokumenten oder der Weigerung zur Vorlage durch den Passagier entstehen.
Entscheidungsbefugnisse des Flugzeugkommandanten
(1) Der Flugzeugkommandant ist berechtigt, jederzeit sämtliche sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich solcher zur Aufrechterhaltung von Flugsicherheit, Luftsicherheit und Gesundheitsschutz. Er entscheidet insbesondere über:
- Sitzplatzverteilung und Zuladung,
- Verladung und Entladung von Gepäck und Fracht,
- Abweichungen von der vorgesehenen Streckenführung,
- Notwendigkeit von Zwischenlandungen,
- Beförderungsverweigerung gemäß Ziffer 20.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Passagiere über die Entscheidungsgewalt des Flugzeugkommandanten zu informieren und zur Befolgung seiner Anweisungen anzuhalten.
(3) Der Kunde haftet für Schäden, die aus der Missachtung von Sicherheitsanweisungen des Kommandanten durch Passagiere entstehen.
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Passagiere
(1) Für die Einhaltung aller bei der Ein-, Aus- und Durchreise geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und behördlichen Anordnungen der betreffenden Staaten sind der Passagier und der Kunde verantwortlich. Die SAI Air GmbH übernimmt hierfür keine Verantwortung und ist nicht verpflichtet, die Einhaltung zu kontrollieren.
(2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die der SAI Air GmbH infolge einer Missachtung dieser Vorschriften durch Passagiere entstehen.
12. Zoll- und Sicherheitsüberprüfung
- Auf Verlangen der Zollbehörden haben Passagiere der Durchsuchung ihres Gepäcks durch diese beizuwohnen. Die SAI Air GmbH übernimmt hierfür keine Verantwortung.
- Passagiere haben sich sowie ihr Gepäck den durch Behörden, Flughafenbetreiber oder sonstige zuständige Stellen angeordneten Sicherheitsüberprüfungen und -durchsuchungen zu unterziehen. Die SAI Air GmbH ist für die Durchführung oder Ergebnisse dieser Überprüfungen nicht verantwortlich.
- Passagiere sind verpflichtet, sich sowie ihr Gepäck auch sicherheitsrelevanten Überprüfungen und Durchsuchungen zu unterziehen, die durch die SAI Air GmbH durchgeführt werden.
- Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch die Verweigerung oder Störung der Zoll- oder Sicherheitsüberprüfung durch den betroffenen Passagier entstehen.
13. Beförderungsverweigerung
- Die SAI Air GmbH ist berechtigt, die Beförderung eines Passagiers und/oder dessen Gepäcks zu verweigern, insbesondere wenn:
- die angeforderten Fluggastdaten nicht fristgerecht übermittelt wurden,
- gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen dies erfordern oder eine Zuwiderhandlung zu befürchten ist,
- der Passagier gesetzlich oder behördlich geforderte Angaben verweigert,
- Anhaltspunkte für eine ansteckende Erkrankung vorliegen,
- Zweifel bestehen, ob der Gesundheitszustand eine sichere Teilnahme am Flug erlaubt, es sei denn, es liegt ein entsprechendes ärztliches Attest vor,
- die Beförderung die Sicherheit, Ordnung oder das Wohlbefinden an Bord gefährden würde, etwa aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- der Passagier sich oder sein Gepäck einer Sicherheits- oder Zollkontrolle nicht unterzieht,
- der Passagier nicht über gültige Reisedokumente verfügt oder deren Vorlage verweigert,
- der Passagier Weisungen des Flugzeugführers nicht befolgt.
- Eine Beförderungsverweigerung ist auch zulässig, wenn die SAI Air GmbH dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt hat, dass ein bestimmter Passagier künftig nicht befördert wird, insbesondere bei vorherigem Fehlverhalten.
- Im Falle einer berechtigten Beförderungsverweigerung bleibt der Vergütungsanspruch der SAI Air GmbH bestehen; ein Anspruch auf (auch anteilige) Rückerstattung besteht nicht.
- Eine Haftung der SAI Air GmbH für Schäden infolge berechtigter Beförderungsverweigerung ist ausgeschlossen.
14. Unmöglichkeit der Flugdurchführung
- Die Pflicht zur Flugdurchführung entfällt, wenn diese aufgrund folgender Umstände unmöglich ist:
- Versagung oder Widerruf notwendiger behördlicher Genehmigungen (z. B. Visa, Ein-/Überfluggenehmigungen, Slots),
- gesetzliche oder behördliche Verbote (z. B. Überflugverbote, Pandemieauflagen),
- höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Seuchen, Terrorlagen, Krieg),
- Streik oder Aussperrung.
- In diesem Fall entfällt auch die Pflicht des Kunden zur Zahlung des Charterpreises oder anderer Entgelte.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Fluges ein, hat die SAI Air GmbH nach Wahl des Kunden:
- den Flug zum nächstgelegenen zulässigen Landeplatz fortzusetzen, oder
- zum Ausgangsflugplatz oder einem nahegelegenen Flugplatz zurückzukehren.
Der Kunde hat die anteiligen Kosten gemäß Flugzeit sowie etwaige Zusatzkosten zu tragen.
- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Kündigung von Leerflügen („Empty Legs“) durch die SAI Air GmbH
- Ein „Empty Leg“ ist ein Positionierungsflug ohne Passagiere, um ein Luftfahrzeug zum Heimatflughafen oder zu einem Abholort zu überführen.
- Kunden können solche Flüge zu Sonderkonditionen buchen; die SAI Air GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um einen „Empty Leg“-Flug handelt.
- Die SAI Air GmbH kann solche Flüge kurzfristig stornieren, wenn eine Positionierung nicht mehr erforderlich ist. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall erstattet.
15. Haftung der SAI Air GmbH
- Die Beförderung unterliegt den zwingenden Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (1999), der Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 und ggf. den Regelungen des Warschauer Abkommens.
- Eine Haftung besteht ausschließlich im Rahmen dieser Vorschriften bei Tod, Körperverletzung, Gepäck- oder Frachtschäden und Verspätung.
- Bei Mitverschulden des Geschädigten finden die gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Ausschluss von Ansprüchen Anwendung.
- Keine Haftung besteht für Schäden infolge der Erfüllung staatlicher Vorschriften oder bei Pflichtverletzung des Passagiers im Zusammenhang damit.
- Die Haftung ist auf den nachgewiesenen Schaden begrenzt. Für mittelbare oder Folgeschäden haftet die SAI Air GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Ein Verzicht auf gesetzliche Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen ist nicht beabsichtigt.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Dritten.
Für verlorene oder an Bord zurückgelassene Gegenstände haftet die SAI Air GmbH nicht.
16. Sonstige Bestimmungen
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Abweichende zwingende Gerichtsstände, insbesondere nach dem Montrealer Übereinkommen, bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.